BHKW-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) werden durch folgende gesetzliche Regelungen steuerlich begünstigt (Stand: 01.01.2011):
1. Bei der Mineralölsteuer (Erdgassteuer) gilt eine Steuerbefreiung für alle Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 %. Der zunächst im Erdgaspreis enthaltene Erdgassteueranteil von im Regelfalle 5,5 /MWh wird auf Antrag zum Jahresende von den Hauptzollämtern zurückerstattet. Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes (inkl. Energie- und Wasserwirtschaft) und der Land- und Forstwirtschaft gilt ein reduzierter Steuersatz von 4,12 /MWh für die Bezugsmenge, die 45,455 MWh überschreitet (Sockelbetrag 250 €/Jahr).
2. Bei der Stromsteuer gilt eine Steuerbefreiung in Höhe des Stromsteuerregelsatzes von 20,50 /MWh für alle Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 % und einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt, sofern der Strom dem Eigenbedarf oder der Versorgung von Liegenschaften in räumlichen Zusammenhang mit der BHKW-Anlage dient. Diese Steuerbefreiung gilt als allgemein erteilt; eine eigene Erlaubnis dazu muss nicht beantragt werden. Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes (inkl. Energie- und Wasserwirtschaft) und der Land- und Forstwirtschaft gilt ein reduzierter Steuersatz von 15,37 /MWh für die Bezugsmenge, die 12,195 MWh überschreitet (Sockelbetrag 250 €/Jahr).
Die von uns gelieferten BHKW-Module der Typen 2726 und 5450 erfüllen aufgrund ihres Wirkungsgrades von über 90 % die Voraussetzungen für diese steuerlichen Befreiungen.
Daraus ergibt sich am Beispiel des BHKW-Moduls 2726-02 mit einer Jahresbetriebsdauer von 5.000 Bh gegenüber einem Fremdstrombezug aus dem Netz folgender wirtschaftlicher Vorteil:
A. Regelsteuersatz für kommunale Einrichtungen, Wohnungswirtschaft etc.
1. Erdgassteuerbefreiung: 0,55 ct/kWh Erdgas x 179 kWh Erdgasverbrauch : 50 kWh
Stromerzeugung entsprechen einem Preisvorteil von ca. 2 ct/kWh Strom.
2. Stromsteuerbefreiung: Preisvorteil von 2,05 ct/kWh
Gesamtvorteil: 4,05 ct/kWh Strom
B. Ermäßigter Steuersatz für das produzierende Gewerbe, die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Land- und Forstwirtschaft
1. Erdgassteuerbefreiung: (0,55 ct/kWh Erdgas x 45 MWh + 0,412 ct/kWh Erdgas x 820 MWh) : 250 MWh Stromerzeugung entsprechen einem Preisvorteil von ca. 1,45 ct/kWh Strom.
2. Stromsteuerbefreiung: (2,05 ct/kWh Strom x 12 MWh + 1,537 ct/kWh Strom x 238 MWh) : 250 MWh Stromerzeugung
entsprechen einem Preisvorteil von ca. 1,56 ct/kWh Strom
Gesamtvorteil: 3,01 ct/kWh Strom