Ökosteuerbefreiung und Wirtschaftlichkeit von BHKW-Anlagen

BHKW-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) werden nach dem "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform" vom 16.12.1999 steuerlich begünstigt. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungen:

1. Bei der Mineralölsteuer (Erdgassteuer) gilt eine Steuerbefreiung für alle Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 %. Der zunächst im Erdgaspreis enthaltene Erdgassteueranteil von im Regelfalle 5,5 €/MWh wird auf Antrag am Jahresende von den Hauptzollämtern zurückerstattet. Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes (inkl. Energie- und Wasserwirtschaft) und der Land- und Forstwirtschaft gilt ein reduzierter Steuersatz von 4,036 €/MWh für die Bezugsmenge, die 56 MWh überschreitet.

2. Bei der Stromsteuer gilt ab 01.01.2003 eine Steuerbefreiung in Höhe des Stromsteuerregelsatzes von 20,50 €/MWh für alle Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 % und einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt, sofern der Strom dem Eigenbedarf oder der Versorgung von Liegenschaften in räumlichen Zusammenhang mit der BHKW-Anlage dient. Diese Steuerbefreiung gilt als allgemein erteilt; eine eigene Erlaubnis dazu muss nicht beantragt werden. Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes (inkl. Energie- und Wasserwirtschaft) und der Land- und Forstwirtschaft gilt ein reduzierter Steuersatz von 12,30 €/MWh für die Bezugsmenge, die 25 MWh überschreitet.

Die von uns gelieferten BHKW-Module der Typen 2725 und 5450 erfüllen aufgrund ihres Wirkungsgrades von über 90 % die Voraussetzungen für diese steuerlichen Befreiungen.

Daraus ergibt sich am Beispiel des BHKW-Moduls 2725-02 mit einer Jahresbetriebsdauer von 5.000 Bh gegenüber einem Fremdstrombezug aus dem Netz folgender wirtschaftlicher Vorteil:

A. Regelsteuersatz für kommunale Einrichtungen, Wohnungswirtschaft etc.

1. Erdgassteuerbefreiung: 0,55 ct/kWh Erdgas x 179 kWh Erdgasverbrauch : 50 kWh
   Stromerzeugung entsprechen einem Preisvorteil von ca. 2 ct/kWh Strom.

2. Stromsteuerbefreiung: Preisvorteil von 2,05 ct/kWh

Gesamtvorteil: 4,05 ct/kWh Strom

B. Ermäßigter Steuersatz für das produzierende Gewerbe, die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Land- und Forstwirtschaft

1. Erdgassteuerbefreiung: (0,55 ct/kWh Erdgas x 56 MWh + 0,4036 ct/kWh Erdgas x 839 MWh) : 250 MWh Stromerzeugung entsprechen einem Preisvorteil von ca. 1,48 ct/kWh Strom.

2. Stromsteuerbefreiung: (2,05 ct/kWh Strom x 25 MWh + 1,23 ct/kWh Strom x 225 MWh) : 250 MWh Stromerzeugung entsprechen einem Preisvorteil von ca. 1,31 ct/kWh Strom

Gesamtvorteil: 2,79 ct/kWh Strom

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