Die Zahlung des Vergütungszuschlags für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz setzt eine behördliche Zulassung der BHKW-Anlage als KWK-Anlage voraus. Zuständige Stelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Der entsprechende Antrag auf Zulassung sollte möglichst vor Jahresende gestellt werden, da der KWK-Vergütungszuschlag jeweils rückwirkend ab dem 01. Januar des jeweiligen Jahres gezahlt wird. Bei Neuanlagen sowie bei geänderten/modernisierten Anlagen wird der Zuschlag rückwirkend ab dem Zeitpunkt der (Wieder)Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung können Anlagenbetreiber monatliche Abschlagszahlungen vom jeweiligen Netzbetreiber verlangen.
Ein entsprechender Zulassungsantrag ist beim BAFA erhältlich; er kann auch über dessen Internet-Seite (www.bafa.de, Bereich Energie) heruntergeladen werden. Dem Antrag sind bei kleinen KWK-Anlagen (mit einer elektrischen Anlagenleistung von bis zu 2 MW) geeignete Herstellerunterlagen beizulegen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. Eine entsprechende Herstellerbescheinigung über die von COMUNA-metall hergestellten Anlagen kann unter der Rubrik Internetservice (Herstellerbescheinigung nach KWK- bzw. Mineralölsteuergesetz) heruntergeladen werden.
Zugleich sind Betreiber von Kleinanlagen als Empfänger des KWK-Vergütungszuschlags verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem BAFA und dem Netzbetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge mitzuteilen sowie Angaben über Brennstoffart und -einsatz zu machen.